AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Plauener Seidenweberei
GmbH auf der Grundlage der gültigen Einheitsbedingungen der
deutschen Textilindustrie

EINLEITUNG

Diese Bedingungen gelten für alle Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge und sonstigen vertraglichen Leistungen der Plauener Seidenweberei GmbH. Jeglichen Bedingungen und vertragsändernden Bestimmungen des Käufers werden widersprochen.
Sie werden gegenüber der Seidenweberei nur wirksam, wenn sie diesen Änderungen schriftlich zustimmt.

§ 1 ERFÜLLUNGSORT, LIEFERUNG UND ABNAHME

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.
  2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk. Die Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen 
  3. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.
  4. Verpackungskosten sowie Kosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.
  5. Teilsendungen sind nach Absprache mit dem Käufer statthaft.
  6. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 2 GERICHTSSTAND

Der Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Plauen.

§ 3 VERTRAGSINHALT

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nur nach schriftlicher Vereinbarung getätigt.
  2. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden.

§ 4 UNTERBRECHUNG DER LIEFERUNG

  1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 6 Monate zuzüglich einer angemessenen Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.
  2. Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.
  3. Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nicht rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde und hat die Behinderung länger als 6 Monate gedauert, kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
  4. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren Obliegenheiten gemäß Ziffer 1 – 3 genügt hat.

§ 5 NACHLIEFERUNGSFRIST

  1. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall ausdrücklich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein fester Liefertermin ohne Nachfrist vereinbart werden. Bei Überschreiten dieses Liefertermins kann der Käufer den Ersatz besonderer Aufwendungen für die georderte Ware verlangen, höchstens jedoch in Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Käufer kann wegen der Mangelhaftigkeit der Aktionsware nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
  2. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4- Wochenfrist setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle der Ziffer 1 Satz 2 anstelle des dort aufgeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.

§ 6 QUALITÄTSVEREINBARUNG

  1. Alle im Gewebe enthaltenen Fehler werden dokumentiert.
  2. Qualitätseinstufung: Folgende Regelung gilt für alle technischen Gewebe und Seidengewebe. Die Fehleranzahl bezieht sich auf eine Lauflänge von 100 Laufmeter. Das Gewebe entspricht 1.Wahl, wenn bis zu einer Gewebebreite von 170 cm bis einschließlich 10 Fehler enthalten sind. Bis zu 15 Fehlern dürfen bei einer Gewebebreite von 170 bis 320 cm enthalten sein. Für die daunendichten Seiden- und Seiden-Misch-Gewebe, sowie Die technischen Gewebe darf die Einteilung in 1.Wahl bis zu 15 Fehlern beinhalten. Bei einer Gewebebreite von 170 bis 300 cm wird das Gewebe ab 20 Fehlern als 2.Wahl klassifiziert. 10% (in Laufmetern) der Lieferung darf 2.Wahl beinhalten.
  3. Pflegehinweise: Die von der Plauener Seidenweberei konfektionierte Ware darf ausschließlich nach den Pflegehinweisen der Plauener Seidenweberei GmbH gereinigt werden. Ein Reklamationsanspruch entfällt bei Nichtbeachtung bzw. falscher Kennzeichnung der Ware durch den Kunden. Die Pflegehinweise finden Sie unter www.seide.de.
  4. Füllungen: Die von der Plauener Seidenweberei GmbH als faserdicht und daunendicht vertriebenen Waren erfüllen die entsprechenden Eigenschaften nur mit den von der Plauener Seidenweberei GmbH geprüften und empfohlenen Referenzfüllungen, die der Käufer bei der Plauener Seidenweberei GmbH bei Unkenntnis zu erfragen hat. Die Waren können inklusive der Referenzfüllungen bei der Plauener Seidenweberei GmbH erworben werden. Bei der Verwendung alternativer Füllmaterialien übernimmt die Plauener Seidenweberei GmbH keine Garantie für die Faserdichte bzw. Daunendichte der Produkte. Eine Prüfung alternativer Füllmaterialien im Zusammenhang mit den Geweben der Plauener Seidenweberei GmbH ist gegen Berechnung auf Anfrage möglich. Das Füllmaterial ist durch den Kunden zu stellen und kann nah dem Prüfdurchlauf auf Kosten des Käufers zurück gesandt werden. 

§ 7 MÄNGELRÜGE

  1. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen.
  2. Nach Zuschnitt, begonnener Verarbeitung oder sonstiger Veränderung der Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
  3. Technische und naturbedingte nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität gelten nicht als Fehler und können nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass eine darüber hinaus gehende Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer getroffen wurde.
  4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb angemessener Frist nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Nach Ablauf der in Ziffer 4 genannten Frist hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer schriftlich zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 8 ZAHLUNG

  1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt ist, können die Vertragsbestimmungen Ausnahmen von dieser Regulierung festsetzen.
  2. Der Kaufpreis (einschließlich Umsatzsteuer) ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und -kosten verwendet.
  4. Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisung gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.

§ 9 ZAHLUNG NACH FÄLLIGKEIT

  1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Zusätzlich werden für jede Mahnung Gebühren in Höhe von 25,00 EUR erhoben. Dem Käufer bleibt es gestattet, geringere Kosten des Verkäufers nachzuweisen.
  2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.

§ 10 ZAHLUNGSWEISE

  1. Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.
  2. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Spesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten werden nicht angenommen.

§ 11 EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
  2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
  3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
  4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.
  5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.
  6. 6a. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab.
    6b. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
    6c. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offen zu legen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
  7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsve pflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
  8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. 
  9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
  10. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
  11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. 
  12. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.

§ 12 GEWÄHRLEISTUNGSFRIST / HAFTUNGSAUSCHLUSS

  1. Die Gewährleistungsfrist beginnt im Zeitpunkt des Gefahrübergangs und beträgt 12 Monate.
  2. Ausgeschlossen sind alle Schadenersatzansprüche und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (z. B. Nutzungsausfall, entgangener Gewinn oder andere Folgeschäden). Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – außer in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt auch dann nicht, wenn durch eine schuldhafte Pflichtverletzung Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körper oder Gesundheit verursacht hat.

§ 13 ANWENDBARES RECHT

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UNKaufrecht bzw. CISG) wird ausgeschlossen.

Stand 25.08.2015

STREITSCHLICHTUNG

Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern über (z. B. Mietstreitigkeiten) zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle
des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein

www.verbraucher-schlichter.de

Zur Beilegung der genannten Streitigkeiten werden wir in einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilnehmen.“